Ausbildungsvergütung für Azubis
Der Bundestag hat am 24. Oktober 2019 die Reform des Berufsbildungsgesetzes beschlossen, die unter anderem einen Mindestlohn für Auszubildende vorsieht.
Die Vorschriften gelten ab dem 1. Januar 2020; auch der Bundesrat hat dem Gesetz am 29. November 2019 zugestimmt.
Des einen Freud ist des anderen Leid. In vielen Berufen können sich Azubis nun über eine weitaus höhere Vergütung als bisher freuen, was neben der Erhöhung der Attraktivität einiger bisher eher unterbezahlter Berufe (wozu nicht wenige aus dem Bereich Handwerk zählen) vielleicht auch eine rückläufige Abbrecherquote mit sich bringen wird. Andererseits wird für viele ausbildende Labore diese Erhöhung ein tiefen Griff in die Unternehmenskasse bedeuten.
Trotzdem ist der Mindestlohn grundsätzlich zu begrüßen. Für Azubis, wie für reguläre Arbeitnehmer auch, wird damit ein gewisses Mindestmaß an Gleichbehandlung garantiert sowie die Sicherung des Existenzminimums erreicht. Letztendlich trägt diese Maßnahme nicht unerheblich zur Aufrechterhaltung der gesellschaftlichen Gerechtigkeit und des sozialen Friedens bei.
In Zahlen bedeutet das für die kommenden Jahre:
Berlin / Brandenburg / |
2023 |
ab 2024 | ||
1. Ausbildungsjahr (monatl.) : |
620,00 € |
649,00 € | ||
2. Ausbildungsjahr (monatl.) : |
731,60 € |
766,00 € | ||
3. Ausbildungsjahr (monatl.) : |
837,00 € |
876,00 € | ||
4. Ausbildungsjahr (monatl.) : |
868,00 € |
909,00 € |
Für wen gilt die Mindestausbildungsvergütung?
Die Mindestausbildungsvergütung ist bindend für alle Ausbildungsverträge, die ab dem 01.01.2020 abgeschlossen werden; alle Azubis, die sich bereits jetzt in der Ausbildung befinden, profitieren per Gesetz nicht von dieser Neuregelung.
Trotzdem sollte jeder Unternehmer darüber nachdenken, ob die Variante, Auszubildende in unterschiedlicher Höhe zu entlohnen, tatsächlich zur Wahrung des Betriebsfriedens beiträgt. Soll heißen: Wir raten allen Ausbildern, die Mindestausbildungsvergütung auch den bereits vertraglich gebundenen Azubis zuzugestehen und somit ein einheitliches Vergütungsniveau innerhalb der Ausbildungsstätte zu gewährleisten.
Welche weiteren Neuerungen wird die Reform des Berufsbildungsgesetzes mit sich bringen?
Der Beschluss der Mindestausbildungsvergütung ist nicht das einzige Novum, auf das sich Betriebe einzustellen haben.
So soll zum einen die Möglichkeit, eine Ausbildung in Teilzeit zu absolvieren, verbessert werden.
Bisher war es nur in Ausnahmefällen möglich, eine Ausbildung in Teilzeit zu absolvieren; z.B. für besonders leistungsstarke Auszubildende, die alleinerziehend waren oder Angehörige pflegten. Die Möglichkeit einer Ausbildung in Teilzeit soll künftig erweitert werden und insbesondere auch Geflüchteten, lernbeeinträchtigten Menschen sowie Menschen mit Behinderungen offenstehen. Voraussetzung für eine Ausbildung in Teilzeit soll aber die Zustimmung des Ausbildungsbetriebs sein.
Weiteres Kernthema der Reform ist die Einführung von zusätzlichen Berufsbezeichnungen. Mit diesem Mittel sollen international vergleichbare Abschlussbezeichnungen sowie eine Anerkennung der Gleichwertigkeit von beruflicher Fortbildung und Studium hergestellt werden.
So soll der Meister als "Bachelor Professional", der Betriebswirt als "Master Professional" und der Geselle künftig als "Professional Expert" bezeichnet werden. Diese Titel sollen die herkömmlichen Abschlussbezeichnungen auf den Zeugnissen ergänzen, jedoch nicht ersetzten.
Mit der Reform soll ebenfalls das Prüfungswesen in der beruflichen Bildung flexibler gestaltet werden. Verbessert werden soll die Durchlässigkeit bei aufeinander aufbauenden Ausbildungsberufen. Mit den Neuregelungen wird weiterhin beabsichtigt, Bürokratie abzubauen, indem einige Verfahren modernisiert, vereinfacht bzw. verkürzt werden.