Arbeitsrechtliche Situation am Ende der Ausbildung

Bitte unbedingt beachten!

Arbeitsrechtliche Situation am Ende der Ausbildung

Die Lehrzeit eines Azubis endet spätestens mit dem Datum, welches im Lehrvertrag als Ausbildungsende angegeben ist (z.B. 28.02.2019).

Sollte der Lehrling allerdings vor dem vertraglich vereinbarten Lehrzeitende bereits die Gesellenprüfung bestehen (z.B. am 15.02.19), endet die Lehrzeit automatisch an diesem Datum. Als „bestanden“ gilt die Prüfung grundsätzlich mit dem Tag der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.

Wenn der Azubi nach dem Ende der Lehrzeit auch nur eine einzige Minute beschäftigt wird, ohne hierüber vorab eine ausdrückliche vertragliche Vereinbarung getroffen zu haben, so ist automatisch ein unbefristetes Arbeitsverhältnis begründet worden, das unter Umständen dann nach den ganz normalen arbeitsrechtlichen Bestimmungen unter Einhaltung von Kündigungsfristen gekündigt werden muss.

Folgende Konstellationen sind denkbar:

1. Der Azubi besteht die Prüfung, Sie möchten ihn aber nicht übernehmen

In diesem Fall dürfen Sie Ihren Azubi nach dem Ende der Lehrzeit nicht mehr im Betrieb beschäftigen. Sollte der (ehemalige) Azubi danach seine Arbeitsleistung in Ihrem Labor anbieten, so weisen Sie ihn darauf hin, dass das Ausbildungsverhältnis mit Bestehen der Prüfung geendet hat und schicken ihn schnellstens wieder nach Hause bzw. auf Jobsuche.

2. Der Azubi besteht die Prüfung und Sie möchten ihn dauerhaft beschäftigen

In diesem Fall schließen Sie einen schriftlichen Arbeitsvertrag mit dem (ehemaligen) Azubi, in dem alle für beide Vertragspartner wichtigen Inhalte des Arbeitsverhältnisses niedergelegt werden.

Muster-Arbeitsverträge können Sie gern über Ihre Innungs-Geschäftsstellen erhalten.

3. Der Azubi besteht die Prüfung nicht

Besteht der Azubi die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf sein Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr. Das heißt: Im Falle des Nichtbestehens der Prüfung endet der Ausbildungsvertrag automatisch mit dem im Vertrag niedergelegten Datum. Ist für das vertragliche Ausbildungsende der 28.02.2019 vorgesehen, so hat der Azubi ab dem 01.03.2019 eigentlich nichts mehr im Labor verloren. Achtung: Wenn Sie den Azubi ohne ausdrückliche vorherige Vereinbarung weiterbeschäftigen, so gilt auch hier ein unbefristetes Arbeitsverhältnis als begründet (siehe oben).

Warum „eigentlich“? Wenn der Azubi nach nicht bestandener Prüfung von sich aus nichts mehr unternimmt, ist mit dem vertraglich vereinbarten Ausbildungsende wirklich Schluss. In aller Regel aber werden die Azubis daran Interesse haben, die Ausbildung bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung zu verlängern. Aber nur dann, wenn der Azubi ausdrücklich diese Verlängerung von Ihnen fordert, verlängert sich das Ausbildungsverhältnis bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung.

Ein entsprechendes Antragsformular erhalten Sie bzw. der Azubi bei den Handwerkskammern bzw. Ihrer Innungs-Geschäftsstelle.

Quelle „der artikulator“ 01-2014





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